Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese AGBs in Version April 2024 sind in Anlehnung an die „AGB Version März 2019“ des Verbandes Druck & Medien formuliert.

 

§ 1.  Geltungsbereich

 

(1)   Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gelten dieseD
      Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB gelten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen
      Kontrahierens auch für alle zukünftigen Verträge und Vertragsanbahnungen mit demie
      Auftragnehmer. Eines zusätzlichen Hinweises des Auftragnehmers auf ausschließliche
      Bereitschaft zum Kontrahieren unter Zugrundelegung dieser AGB bedarf es nicht.
(2)   Bestimmungen in den AGB des Auftraggebers, welche den AGB des Auftragnehmers
      widersprechen, kommen nicht zur Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass ders
      Auftragnehmer den AGB des Auftraggebers nicht explizit widerspricht. Abweichungen von
      diesen AGB sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
      Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- und
      Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
(3)   Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der
      restlichen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge davon
      unberührt.i

 

§ 2.  Auftragsbestätigung/Vertragsschluss/Vertragsänderung

 

(1)   Die Bestätigung des Erhalts einer Bestellung des Auftraggebers begründet noch keines
      Annahme. Ein Vertrag wird erst dann verbindlich geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach
      Erhalt der Bestellung die Ware oder eine Versandbestätigung versendet oder ein
      Annahmeschreiben übermittelt und dieses dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangt ist.t
      Widerruft der Auftragnehmer ein Annahmeschreiben vor Kenntnisnahme durch den
      Auftraggeber, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2)   Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Angebotslegung aufgefordert, gilt der Vertrag
      mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber als geschlossen.
(3)   Jede Änderung, Abweichung oder Ergänzung eines geschlossenen Vertrages bedarf der
      schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(4)   Elektronische Vertragserklärungen gelten mit dem auf die Absendung durch den
      Auftragnehmer folgenden Tag als dem Auftraggeber zugegangen.
(5)   Geringfügige Abweichungen des Annahmeschreibens des Auftragnehmers von der Bestellung
      des Auftraggebers müssen vom Auftraggeber innerhalb von zwei Werktagen (Samstag keinA
      Werktag) nach Zugang des Annahmeschreibens gerügt werden. Anderenfalls gilt der Vertragb
      gemäß dem Annahmeschreiben als geschlossen.
(6)   Branchenübliche, produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen sind bei wenigs
      komplexen Aufträgen bis zu 5 %, bei mittel- und hochkomplexen Aufträgen bis zu 10 %
      gestattet und erhöhen bzw. vermindern den vereinbarten Nettopreis. Für die Klassifizierunga
      eines Auftrags sind die „Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich“ dest
      Verbands Druck & Medientechnik gemäß § 14 dieser AGB maßgeblich.
(7)   Die vom Auftragnehmer genannten Preise sind EURO-Beträge und gelten unter dem
      Vorbehalt, dass die Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Preise sind exkl. Umsatzsteuer
      und exkl. ARA-Zuschlag zu verstehen.
(8)   Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und
      sonstige Versandkosten nicht ein. Die Preise umfassen lediglich die einfache Verpackung

      (Umhüllung); sollte durch den Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht werdenzt
      oder aufgrund der Ware notwendig sein, wird diese gesondert in Rechnung gestellt.
(9)   Sollten sich Einzelkosten (Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Buchbindematerial etc),
      Lohnkosten oder sonstige dem Auftrag zugrundeliegende oder für die Ermittlung dese
      Gesamtrechnungsbetrags relevanten Kosten aus Gründen erhöhen, auf welche derx
      Auftragnehmer keinen Einfluss hat, können diese Erhöhungen auch nach Vertragsschluss an
      den Auftraggeber weiterverrechnet bzw. der Gesamtrechnungsbetrag auf Grundlage dieser
      geänderten Kosten neu ermittelt werden. Eine solche Weiterverrechnung ist nur zulässig,
      wenn die Erhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtrechnungsbetrag
      stehen. Mehrkosten aufgrund von Umständen, welche der Sphäre des Auftraggebers
      zuzuordnen sind, darf der Auftragnehmer unabhängig von deren Höhe weiterverrechnen.
(10)  Wird einem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, so gilt dieser als nicht
      gewährleistet, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Die für die Erstellungt.
      eines Kostenvoranschlags notwendige Arbeitszeit wird dem Auftraggeber weiterverrechnet.
      Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag mit Gewähr sind vom Auftragnehmer zu
      tragen. Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag ohne Gewähr dürfen imKl
      Ausmaß von bis zu 15 % des Kostenvoranschlags ohne Zustimmung des Auftraggebers an
      diesen weiterverrechnet werden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber von jeder
      Überschreitung eines Kostenvoranschlags.
(11)  Allenfalls angezeigte Einzelpreise gelten nur bei Bestellung des gesamten Liefer- bzw
      Leistungsumfanges.
(12)  Nachträgliche Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen, welchen der Auftragnehmer
      schriftlich zugestimmt hat, werden gesondert in Rechnung gestellt.
(13)  Aus offenkundig fehlerhaften Angaben im Online-Shop betreffend Preis, Menge und
      Beschaffenheit der Ware kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

 

§ 3.  Rechnungsstellung

(1)   Der Auftragnehmer ist berechtigt seine Lieferung und Leistung zur Gänze mit dem Tag an dem
      er (auch teilweise) liefert, für den Auftraggeber bereithält oder einlagert zu fakturieren. Deri
      Auftragnehmer ist bei Teillieferungen dazu berechtigt, auch anteilig zu fakturieren.

 

§ 4.  Zahlung

(1)   Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, ist die Zahlung (Nettopreisc
      zuzüglich Umsatzsteuer, ARA-Zuschlag, Versandkosten und sonstigen Preisbestandteilen)k
      innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung
      innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den
      Nettopreis. Voraussetzung für eine Skontogewährung ist die vollständige Bezahlung aller (auche
      früherer) nicht (vollständig) beglichener Rechnungen. Ein unberechtigter Skontoabzug durchn
      den Auftraggeber wird zuzüglich eines pauschalen Bearbeitungsaufwandes iHv EUR 25 exkl USt
      in Rechnung gestellt.
(2)   Bei Rechnungen mit einem Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen ist die Umsatzsteuer umgehend
      nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
(3)   Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Verfügbarkeit des Rechnungsbetrages aufSi
      dem vom Auftragnehmer genannten Konto an.
(4)   Wurde eine Anzahlung vereinbart, ist der Auftragnehmer vor Leistung der Anzahlung nicht zur
      Auftragsausführung verpflichtet. § 7 Abs 3 dieser AGB sind zu beachten.e
(5)   Bei vom Auftraggeber verursachten Auftragsunterbrechungen, welche länger als 2 Wochen
      dauern, erfolgt eine Zwischenabrechnung. Bei einvernehmlicher Stornierung des Auftrages
      erfolgt eine vom ursprünglich vereinbarten Gesamtpreis anteilige Rechnungslegung, die

      zwischen den Parteien vereinbart wird. Bei Stornierung durch den Auftraggeber ist der
      Auftragnehmer berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen. Der
      Auftragnehmer muss sich allerdings alles anrechnen lassen, was er sich durch die Stornierung
      erspart oder anderweitig verdient hat.
(6)   Der Auftragnehmer ist jederzeit und ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt,
      Forderungen gegen diesen abzutreten und/oder durch Dritte einziehen zu lassen.

 

§ 5.  Zahlungsverzug und Terminsverlust

 

(1)   Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer
     

      a)  auf Erfüllung des Vertrages (= Zahlung des Kaufpreises) bestehen, oderd
      b) unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und voma
          Auftraggeber Ersatz des Schadens begehren, oder
      c)  alle, auch noch nicht fälligen, Rechnungsbeträge sofort fällig stellen, wenn der
          Auftraggeber mit Zahlungen mehr als 6 Wochen in Verzug ist und bereits unter Setzung
          einer Nachfrist von 2 Wochen gemahnt wurde.

 

(2)   Im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Auftraggeber, kann derr
      Auftragnehmer alle ausständigen Zahlungsbeträge sofort fällig stellen.
(3)   Der Auftragnehmer kann die Auftragsausführung unterbrechen, solange der Auftraggebera
      gemäß Abs 1 säumig ist. § 7 Abs 3 dieser AGB gilt sinngemäß. Zusätzlich kann der Auftraggeber
      die weitere Auftragsdurchführung von Vorauszahlungen abhängig machen.u
(4)   Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen iHv 9,2 % p.a. über dem am ersten Tag desf
      Zahlungsverzugs geltenden Basiszinssatzes fällig. Trifft den Auftraggeber kein Verschulden am
      Zahlungsverzug (Beweislast hierfür trifft den Auftraggeber), so werden Verzugszinsen
      iHv 4,0 % p.a. über dem am ersten Tag des Zahlungsverzugs geltenden Basiszinssatz ino
      Rechnung gestellt. Die Beweislast hierfür trifft den Auftraggeber. In beiden Fällen verbleibtd
      dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Geltendmachung eines darüberhinausgehendene
      Verzugsschadens.
(5)   Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters dazu, die dem Auftragnehmer entstandenen Mahn und
      Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich waren, zu
      ersetzen.

§ 6.  Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnungr

 

(1)   Dem Auftragnehmer steht an sämtlichen vom Auftraggeber eingebrachten Gegenständen
      (zB Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filme etc) ein Zurückbehaltungsrecht gem § 369 UGB
      solange zu, als die dem Vertrag entspringenden Forderungen durch den Auftraggeber nicht
      vollständig erfüllt wurden.k
(2)   Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, welche nicht durchl
      den Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.i

 

§ 7.  Produktions- und Lieferzeit

 

(1)   Die Produktions- und Lieferzeit hängt von der Ware und vom Auftragsvolumen ab. Wurden im
      Annahmeschreiben oder in der Versandbestätigung gemäß § 2 Fristen genannt, sind diese als
      Zirkatermine zu verstehen. Fixtermine müssen zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlichck
      vereinbart werden.
(2)   Mangels einer abweichenden Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der
      nachstehenden Zeitpunkte:
     

      –  Datum des Zugangs des Annahmeschreibens beim Auftraggeber,

      –  Datum der Erfüllung aller für den Auftragsbeginn notwendigen, dem Auftraggeberen
          obliegenden Pflichten oder
      –  Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung erhält.

 

(2)   Ist die Einhaltung der Lieferzeit von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig
      (zB Bereitstellung mangelfreier Daten, Arbeitsunterlagen, Prüfung von Zwischenergebnissen
      etc) und kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer an die Lieferfristen
      nicht mehr gebunden. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für etwaigeS
      Verspätungsschäden.

 

§ 8.  Lieferung/Gefahrenübergangi

(1)   Lieferungen erfolgen ab Werk des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des
      Auftraggebers. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe der Ware an die den Transporte
      durchführende Person. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des a
      Auftraggebers abgeschlossen und werden dem Auftraggeber weiterverrechnet.
(2)   Wünscht der Auftraggeber eine spätere Lieferung als ursprünglich vereinbart, haftet deruf
      Auftragnehmer ab dem ursprünglichen Liefertermin nicht mehr für den zufälligen Untergang d
      und fahrlässig herbeigeführte Schäden an der Ware.i

 

§ 9.  Lieferverzug

 

(1)   Bei Lieferverzug des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine
      angemessene Nachfrist zu setzen. Kommt der Auftragnehmer der Lieferung innerhalb dieser
      Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber unter Setzung einer neuerlichen Nachfrist
      schriftlich vom Vertrag zurücktreten.e
(2)   Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände
      (zB Betriebsstörung, Streik, behördliche Eingriffe, Umweltkatastrophe etc) ist der
      Auftragnehmer bis zur Wiederaufnahme des ordentlichen Geschäftsbetriebs von der
      Leistungspflicht befreit und Lieferfristen und Termine verlängern sich entsprechend. Gleiches
      gilt, solange Vor- und Zulieferanten des Auftragnehmers aus den oben genannten Umständen
      an der Leistungserbringung verhindert sind, wobei diesfalls die Wiederaufnahme deren
      Geschäftsbetriebes ausschlaggebend ist.
(3)   Ist es für den Auftragnehmer aus Umständen gemäß Abs 2 unzumutbar, den Vertrag aufrecht
      zu erhalten, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Dauert eine VerzögerungB
      gemäß Abs 2 mindestens 2 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag
      zurückzutreten. In beiden Fällen erfolgt eine anteilige Leistungserbringung durch beideu
      Parteien. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bis dahin hergestellte Ware zu liefern, der
      Auftraggeber verpflichtet, diese dem ursprünglich vereinbarten Rechnungsbetragt
      entsprechend aliquot abzugelten.
(4)   Bei Teillieferungen kann der Auftraggeber nur hinsichtlich der noch ausstehenden Teile
      zurücktreten, solange die Sache nicht nur als Ganzes den Vertragszweck erfüllen kann.to
(5)   Der Auftragnehmer kann seine Rechte gemäß Abs 3 nur geltend machen, wenn er den
      Auftraggeber unverzüglich über die Umstände gemäß Abs 2 informiert hat.n

 

§ 10. Annahmeverzug

 

(2)   Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übersandte oder zur Abholung bereitgestellte WareT
      unverzüglich anzunehmen. Im Annahmeverzug trägt der Auftraggeber die Gefahr dese
      zufälligen Untergangs und für die fahrlässige Beschädigung der Ware durch denx
      Auftragnehmer oder Dritte.

(2)   Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware bei Annahmeverzug auf Kosten des Auftraggebers
      selbst oder bei einem Spediteur einzulagern.

 

§ 11. Korrekturen vor der Druckreifeerklärung („Gut zum Druck“)/Änderungen

 

(1)   Vor Druckbeginn wird das Druckergebnis durch geeignete Methoden kostenfrei simuliert
      (zB Korrektur-PDF, Probedruck). Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird eint
      kostenpflichtiger Proofdruck oder Andruck angefertigt. Der Auftragnehmer ist jedoch dazu
      berechtigt, auch ohne Verlangen des Auftraggebers einen Proofdruck oder Andruck auf seine
      Kosten zu erstellen.
(2)   Der Auftraggeber ist vor Produktionsbeginn verpflichtet, das simulierte Druckergebnis zu
      genehmigen (Druckreiferklärung oder „Gut zum Druck“). Der Auftragnehmer kann dem
      Auftraggeber für die Prüfung der simulierten Druckergebnisse eine angemessene Frist setzen, v
      nach deren Ablauf die Druckreifeerklärung als erteilt gilt. Ab der Druckreifeerklärung hat der
      Auftragnehmer nur mehr für Mängel, die aus Fertigungsschritten nach der Druckreifeerklärunge
      stammen, einzustehen. Gleiches gilt, wenn im Produktionsprozess vergleichbare
      Freigabeerklärungen erteilt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus einerr
      verspäteten Druckreifeerklärung des Auftraggebers folgen.
(3)   Bis zur Druckreifeerklärung („Gut zum Druck“) werden Satz-, Druck- oder sonstige Fehler vom
      Auftragnehmer kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet worden sind.
      Sonstige Korrekturen werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit
      verrechnet.
(4)   Es besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, die Auftragsdaten bzw das simulierte
      Druckergebnis zu prüfen. Ausgenommen hiervon sind lediglich offenkundige Fehler, die ohnew
      nähere Prüfung unmittelbar erkennbar sind (zB Rechtschreibfehler in der Überschrift ama
      Deckblatt). Fällt einer Partei ein Fehler auf, hat diese hiervon umgehend die andere
      Vertragspartei zu verständigen.

 

§ 12. Mängelrüge/Gewährleistungl

 

(1)   Den Auftraggeber trifft gemäß § 377 UGB die Pflicht, die Ware umgehend nach deren Erhalt
      auf etwaige Mängel zu prüfen. Über allfällige Mängel ist der Auftragnehmer unverzüglichte
      schriftlich zu informieren. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zur
      Beanstandung der gesamten Lieferung. Verletzt der Auftraggeber seine Rügeobliegenheit,n
      kann er seine Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie,
      aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht mehr geltend machen.
(2)   Der Auftragnehmer behält sich vor, vom Auftraggeber gerügte Mängel selbst oder durch einenu
      Sachverständigen zu prüfen.m
(3)   Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach dem Entdecken, spätestens jedoch innerhalb S
      von drei Monaten nach Erhalt der Ware bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich gerügtc
      werden.
(4)   Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt drei Monate. Die Vermutungsfristh
      gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt
      ist vom Auftraggeber zu beweisen. Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB verjährt zwei Jahre
      nach der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.
(5)   Im Gewährleistungsfall ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Verbesserung oder
      Ersatzlieferung (Austausch) verpflichtet. Der Auftraggeber kann ausschließlich Preisminderung
      verlangen, wenn die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) für den Auftragnehmerr
      mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder unmöglich ist oder der
      Auftragnehmer die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) verweigert bzw. diese nicht
      innerhalb angemessener Frist durchführt. Die Wandlung durch den Auftraggeber wird auf jenei

      Fälle beschränkt, in denen die mangelhafte Ware nicht mehr dem beabsichtigten
      Verwendungszweck zugeführt werden kann.f
(6)   Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn,t
      dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen kann grob fahrlässigesa
      oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Grobe Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber
      zu beweisen.
(7)   Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen
      zum Gegenstand, haftet der Auftragnehmer nicht für dadurch verursachte Beeinträchtigungenr
      der Druckerzeugnisse, sofern der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen nicht grobt
      fahrlässig handeln. Grobe Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber zu beweisen.
(8)   Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche geltend, ist der Auftraggeber nicht zur,
      Zurückhaltung seiner Leistung berechtigt.
(9)   Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel an einem TeilF
      der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(10)  Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen (zB Papiergewicht, Endformat, Farbe) gemäßa

      § 14 dieser AGB kann der Auftraggeber Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegenr
      des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht geltendb
      machen.

 

§ 13. Haftungsbeschränkung

 

(1)   Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzlichese
      oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- oder,
      Besorgungsgehilfen verursacht wurde. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit ist vom
      Auftraggeber zu beweisen.
(2)   Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind mit der Höhe des Auftragswerts begrenzt.
(3)   Die Haftung für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.G
(4)   Die vorherigen Absätze gelten auch für Schadenersatzansprüche aus dem vorvertraglichenrö
      Schuldverhältnis.
(5)   Aus branchenüblichen Abweichungen gemäß § 14 dieser AGB kann der Auftraggeber keineß
      Schadenersatzansprüche ableiten.e

 

§ 14. Fertigungstoleranzen/Datenübermittlung durch den Auftraggeber,

 

(1)   Die vom Verband Druck & Medientechnik regelmäßig publizierten „Technischen Richtlinien für
      die Druckbranche in Österreich“ werden in ihrer zum jeweiligen Vertragsschluss geltenden
      Fassung Vertragsinhalt. Die Richtlinien definieren einerseits die Anforderungen an die vom
      Auftraggeber zu übermittelnden Daten sowie branchenübliche Fertigungstoleranzen bezüglichFor
      Papiergewicht, Endformat, Farbe etc. Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen kannm
      der Auftraggeber keine Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz oder Irrtum geltenda
      machen.
(2)   Kommt der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß den Technischen Richtlinien für diet
      Druckbranche in Österreich nicht nach, sind die dem Auftragnehmer entstehenden
      Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen und haftet der Auftragnehmer nicht für daraus
      resultierende Verspätungsschäden.

 

§ 15. Zwischenprodukte

 

      Zwischenprodukte und -erzeugnisse (zB Filme, Platten und Stanzen) verbleiben im Eigentum
      des Auftragnehmers. Es erfolgt keine Ausfolgung zur Nutzung. Es steht den Vertragsparteien
      frei, ausdrücklich Abweichendes zu vereinbaren.u

 

§ 16. Eigentumsvorbehalt

 

(1)   Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers
      und darf nicht verpfändet oder sicherungshalber übereignet und, ausgenommen im Falle desn
      Abs 2, nicht weiterveräußert werden.
(2)   Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware an Dritte weiter zu veräußern, wenn er
      gleichzeitig die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten an den Auftragnehmer
      abtritt. Der Auftraggeber hat den Dritten davon zu verständigen, dass der Auftragnehmer zum
      Einzug berechtigt ist und andererseits dem Auftragnehmer bekannt zu geben, dass diesem
      eine Forderung abgetreten worden ist. Erfolgt die Abtretung mittels Buchvermerk in den
      Büchern des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer auch davon unverzüglich zu verständigen.d
(3)   Entstehen dem Auftragnehmer bei Eintreibung einer ihm abgetretenen Forderung gegen den
      Dritten Kosten, sind diese vom Auftraggeber bis zu 100 % der Höhe der abgetretenen
      Forderung zu ersetzen.

 

§ 17. Übersicherung und Freigabeverpflichtung

      Übersteigen die dem Auftragnehmer gestellten Sicherheiten die zugrundeliegenden
      Forderungen wertmäßig um mehr als 200 %, hat der Auftragnehmer auf schriftliches
      Verlangen des Auftraggebers den übersteigenden Teil freizugeben, sofern dies aufgrund derm
      bestellten Sicherheit nicht unmöglich ist (zB bei Unteilbarkeit eines Faustpfandes).

 

§ 18. Referenznennungen/Überstückunge

      Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen Referenzprodukte herzustellen und diese
      potenziellen Kunden vorzulegen.

 

§ 19. Impressum

 

      Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Erstellung eines Impressums gemäß § 24h
      Mediengesetz erforderlichen Informationen zu übermitteln. Erst wenn alle Informationenr
      vorliegen, kann der Auftragnehmer mit der Produktion beginnen. § 7 Abs 3 dieser AGB gilt
      sinngemäß.

 

§ 20. Urheberrecht

 

(1)   Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen
      Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der
      Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten
      Erzeugnisse zu verbreiten. Im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das
      Vervielfältigungsrecht, beim Auftragnehmer.
(2)   Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht
      zukommt, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend
      zu bearbeiten, zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Der
      Auftraggeber gewährleistet und hat sicherzustellen, dass alle Berechtigungen vorliegen, um
      den Auftrag durchführen zu können.z
(3)   Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm
      gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer
      zu, dass er zu dieser Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Eine Prüfungspflicht desu
      Auftragnehmers besteht nicht.
(4)   Den Auftraggeber trifft die Verpflichtung, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die ä
      von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen
      gewerblichen Schutzrechten, Persönlichkeitsschutzrechten sowie aus wettbewerbsrechtlichen

      Ansprüchen wegen des Inhalts der Druckerzeugnisse erhoben werden, schad- und klaglos zun
      halten.

 

§ 21. Namen- und Markenaufdruck

 

      Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen, sein Firmenlogo oder sonstige, auf
      den Auftragnehmer hinweisende Bezeichnungen auf den Druckerzeugnissen anzubringen.

 

§ 22. Datenschutz/Auftragsdatenverarbeitung

      Sofern der Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet,
      gelten folgende Regelungen über eine Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art 28 DSGVOd
      zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber als vereinbart.
(1)   Der Auftragnehmer verarbeitet die vom Auftraggeber übermittelten personenbezogenene
      Daten ausschließlich zur Erfüllung des zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeberr
      bestehenden Vertrages über die Herstellung von Druckerzeugnissen. Einen
      darüberhinausgehende Verarbeitung der Daten ist ausgeschlossen..
(2)   Die Verarbeitung betrifft die in den Auftragsdaten, Vorlagen und sonstigen vom Auftraggeber
      zur Verfügung gestellten Informationen enthaltenen personenbezogenen Daten, wie etwa
      Namen, Adressen, Geburtsdaten, E-Mail-Adressen, IP-Adressen, Bankdaten, KFZ-Kennzeichen,
      Interessen, Vorlieben und Fotos von Personen. Die zu verarbeitenden personenbezogenen
      Daten werden ebenso wie die betroffenen Personen durch den jeweiligen Vertrag zwischen
      dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über die Herstellung von DruckerzeugnissenU
      festgelegt.
(3)   Die Auftragsdatenverarbeitung endet mit Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwischen demm
      Auftragnehmer und den Auftraggeber.
(4)   Der Auftragnehmer führt als Auftragsverarbeiter die Verarbeitung personenbezogener Daten
      ausschließlich innerhalb der EU/des EWR durch.
(5)   Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, ausschließlich aufgrund von durch den
      Auftragnehmer dokumentierten Weisungen des Auftraggebers, des jeweils geschlossenen
      Vertrages oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung personenbezogene Daten zu
      verarbeiten und dabei sämtliche Datenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer
      wird den Auftraggeber bei Wahrung der Betroffenenrechte iSd Kapitel III der DSGVO
      bestmöglich unterstützen.W
(6)   Sofern der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers als rechtswidrig erachtet, hat er
      diesen hierüber umgehend schriftlich zu informieren. Bis zur Bestätigung oder Abänderung dere
      Weisung hat der Auftragnehmer die Auftragsverarbeitung/Auftragsausführung zub
      unterbrechen. Offenkundig rechtswidrige Weisungen müssen nicht befolgt werden.s
(7)   Nach Beendigung der Verarbeitung sowie auf Verlangen des Auftraggebers hat der
      Auftragnehmer die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten zu löschen, sofern diese nicht
      gesetzlich zwingend aufzubewahren sind. Wenn der Auftraggeber dies verlangt, sind die
      personenbezogenen Daten an ihn zurückzugeben.i
(8)   Der Auftragnehmer ist zur vertraulichen Behandlung der ihm gegenüber offengelegten bzwt
      ihm übermittelten oder sonst zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten unde-
      Informationen verpflichtet. Ebenso sind die Verarbeitungsergebnisse von dieser Pflicht zur
      Vertraulichkeit umfasst.
(9)   Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm zurechenbare Personen, welche mit der Verarbeitung
      personenbezogener Daten befasst sind, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, sofern diese nicht
      bereits einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits- bzw
      Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Auftragnehmerw
      fort.

(10)  Der Auftragnehmer hat alle mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragten
      Personen zu verpflichten, diese Daten nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln, soferne
      eine derartige Verpflichtung nicht schon kraft Gesetzes besteht. Zudem hat der Auftragnehmer
      seine Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgenite
      einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.
(11)  Der Auftragnehmer muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur
      Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus setzen.
(12)  Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende technische und organisatorische Maßnahmen
      umzusetzen:
     

      –   Kontrolle des Zutritts zu Datenverarbeitungsanlagen zB durch geregelte
          Schlüsselverwaltung;
      –   Kontrolle des Zugangs zu Datenverarbeitungssystemen zB durch Kennwörter,
          automatische Sperrmechanismen oder Protokollierung von Benutzeranmeldungen;
      –   Kontrolle des Zugriffs auf Daten innerhalb des Systems zB durch Standard-
          Berechtigungsprofile auf „need to know-Basis“ oder Protokollierung von Zugriffen;
      –   Klassifizierung von Daten als geheim, vertraulich, intern oder öffentlich;
      –   Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Zerstörung oder des Verlusts von
          personenbezogenen Daten zB durch Verwahrung in Tresor oder Sicherheitsschränken,
          Speichernetzwerken, Software- und Hardwareschutz;
      –   Schutz vor unbefugtem Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei
          Datenübertragungen zB durch Verschlüsselung, Content Filter für ein- und ausgehendeAbs
          Daten;
      –   Überprüfung, ob und durch wen personenbezogene Daten ina
          Datenverarbeitungssystemen eingegeben, verändert oder gelöscht worden sind zB
          durch Protokollierung, Regelung der Zugriffsberechtigungen;
      –   Trennung von Datenverarbeitungen zu unterschiedlichen Zwecken zB durch die
          Verwendung getrennter Datenbanken, Mandantentrennung, Trennung von
          Kundenservern.

 

(13)  Der Auftragnehmer darf im Zuge seiner Tätigkeit auf Grundlage eines Vertrages Sub-
      Auftragsverarbeiter beauftragen. Dem Sub-Auftragsverarbeiter sind dieselben Verpflichtungen
      aufzuerlegen, welche für den Auftragnehmer nach diesen AGB gelten.t
(14)  Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Erfüllung der in den Artikeln 32 bis 36z
      DSGVO genannten Pflichten unterstützen.-
(15)  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über sämtliche Details zu informieren,
      welche benötigt werden, um die Einhaltung der gemäß Art 28 DSGVO bestehenden Pflichten
      nachzuweisen.

 

§ 23. Schriftformklausel

 

      Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit derun
      Schriftform. Mündliche Abreden, etwa durch Mitarbeiter des Auftragnehmers, entfalten keined
      Rechtswirkungen, soweit sie nicht schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt wurden.

 

§ 24. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsrecht, Gerichtsstand, Sonstiges

(1)   Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2)   Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.Ti
(3)   Für Klagen gegen den Auftraggeber ist Gerichtsstand nach Wahl des Auftragnehmers entwedert
      der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.

      Für Klagen gegen den Auftragnehmer gilt ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand dese
      Auftragnehmers als vereinbart.